Allgemeine Verpflichtungen des Rechtsanwalts

Verpflichtung zur Unabhängigkeit § 43 a Abs. 1 BRAO

Wegen der besonderen Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege muss dieser darauf achten, dass er keine Bindungen eingeht, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist vor allem gegenüber dem Mandanten wichtig. Um die Mandate mit der notwendigen Unbefangenheit und Korrektheit zu bearbeiten, ist eine ausreichende sachliche und persönliche Distanz wichtig. Daraus folgt eine weitgehende Unabhängigkeit von Weisungen des Mandanten und dessen Vorstellungen über die Erreichung des verfolgten Zieles.

Spezielle Verpflichtungen des Rechtsanwalts im Verhältnis zu den Gerichten Zustellungen/Akteneinsicht:

Nach § 14 BORA ist der Rechtsanwalt verpflichtet, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und unverzüglich das Empfangsbekenntnis zu erteilen.

Als unabhängiges Organ der Rechtspflege genießt der Rechtsanwalt das Vertrauen des Staates. Ihm werden Originalunterlagen von Gerichten und Behörden zur Einsichtnahme in sein Büro überlassen. Nach § 19 BORA darf er diese auch nur an Mitarbeiter aushändigen und ist verpflichtet, die Unterlagen sorgfältig zu verwahren und unverzüglich zurückzugeben.

Ablichtungen und Vervielfältigungen dürfen nach § 19 Abs. 2 BORA allerdings auch dem Mandanten überlassen werden.

Spezielle Verpflichtung des Rechtsanwalts im Verhältnis zur Rechtsanwaltskammer Auskunftspflicht/Zwangsgeld:

Nach § 56 BRAO ist der Rechtsanwalt in Aufsichts- und Beschwerdesachen verpflichtet, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakte vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen.

Um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand nach § 57 BRAO gegen ihn auch zum wiederholten Male ein Zwangsgeld festsetzen.