FAQs

Hier möchten wir die wichtigsten Fragen rund um das Ausbildungsverhältnis klären.

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen, hierzu zählen:

  • Art, Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • Bei einer vorangegangenen Ausbildung muss die Dauer eingetragen werden (wichtig für den Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit)
  • Dauer der Probezeit
  • Regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
  • Dauer des Urlaubs
  • Höhe der Ausbildungsvergütung

Den Berufsausbildungsvertrag finden Sie hier zum Downloaden.

Die Anmeldung findet unmittelbar durch die Ausbildungskanzlei mithilfe des Anmeldebogens statt.

Bei Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird eine ärztliche Untersuchung gemäß § 32 JArbSchG durchgeführt.
Über die Untersuchung hat der Arzt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber auszustellen. Dadurch soll verhindert werden, dass Jugendliche durch die Art der Beschäftigung gesundheitlichen Schaden nehmen und zusätzlich festgestellt werden, ob sie den Anforderungen der Ausbildung körperlich gewachsen sind.

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen, gem. § 33 JArbSchG.

 

Gemäß den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§20 BBiG), beträgt die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Die genaue Dauer legt der Ausbildende im Ausbildungsvertrag fest.
Wird die Ausbildung während der Probezeit für mehr als ein Drittel der Zeit unterbrochen, so verlängert sich diese um den Zeitraum der Unterbrechung.

Während der Probezeit kann ohne Angaben von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist das Ausbildungsverhältnis von beiden Parteien gekündigt werden.

Gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) richtet sich der Mindesturlaub nach dem Lebensalter am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres:

Auszubildende Werktage* Arbeitstage**
unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage
mindestens 25 Arbeitstage
unter 17 Jahren mindestens 27 Werktage mindestens 23 Arbeitstage
unter 18 Jahren mindestens 25 Werktage mindestens 21 Arbeitstage
ab 18 Jahren mindestens 24 Werktage mindestens 20 Arbeitstage

 

*Werktage sind alle Tage, außer Sonntage und Feiertage, von Montag bis Samstag (Sechs-Tage-Woche)
**Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (Fünf-Tage-Woche)

Der Vorstand hat in seiner Sitzung am 02.09.2023 neue Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung für die ab dem 01.01.2024 beginnenden Ausbildungen beschlossen, die sich auf

900,00 Euro für das erste Ausbildungsjahr,
1.000,00 Euro für das zweite Ausbildungsjahr und
1.100,00 Euro für das dritte Ausbildungsjahr

belaufen.

Der Vorstand hat entsprechend des Auftrages der Kammerversammlung im „Marktvergleich“, d.h. sowohl bei anderen Rechtsanwaltskammern bundesweit, wie auch bei vergleichbaren Ausbildungsberufen regional Ausbildungsvergütungen verglichen und bewertet und hält diese Vergütung für sachgerecht.

 

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden, vgl. § 3 ArbZG. Sofern die Auszubildenden noch nicht volljährig sind, enthält das JArbSchG strengere Vorschriften.

An Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, ist der Auszubildende einmal die Woche freizustellen, vgl. § 15 I Nr. 2 BBiG.

Eine Ausbildung kann ohne Angabe von wichtigen Gründen in Teilzeit absolviert werden, vgl. § 7a BBiG.

Die Teilzeitausbildung muss allerdings vertraglich vor oder nach Ausbildungsbeginn einvernehmlich von beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Es gilt dabei zu beachten, dass eine Kürzung der Ausbildungszeit nicht mehr als 50 % betragen darf, vgl. § 7a Abs.1 S.3 BBiG.

 

Rechenbeispiel:

Verkürzung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf 30 Std:

40 Std. (VZ) 30 Std. (TZ) 1,333 Faktor

36 Monate (Regelausbildungszeit) 1,333 47 Monate Gesamtausbildungszeit

Sollte durch ein gewähltes Teilzeitmodell der Prüfungstermin nicht erreicht werden, kann auf Verlangen des Auszubildenden die Ausbildungszeit bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin verlängert werden, vgl. § 7a Abs. 3 BBiG.

 

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG zum Erreichen eines früheren Prüfungstermins zu stellen (§ 7a Abs. 4 BBiG).

 

Beispiel wie oben:

47 Monate Gesamtausbildungszeit – 6 Monate Verkürzung der Ausbildungszeit = 41 Monate Gesamtausbildungszeit

 

Durch eine Teilzeitausbildung verkürzt sich die Ausbildungsvergütung entsprechend der prozentualen Verkürzung.

Beispiel:        40 Std./Woche 100 %

                     30 Std./Woche 75 %

Somit kann die Vergütung hier um 25 % reduziert werden.

Die Dauer der Ausbildung kann gem. § 8 Absatz 1, 2 BBiG in begründeten Fällen um 6 oder 12 Monate verkürzt werden. Vorab ist schriftlich ein Antrag auf Verkürzung bei der hiesigen Rechtsanwaltskammer zu stellen.

Dies kann bereits vor Ausbildungsbeginn mit Antrag auf Verkürzung der Berufsausbildung oder mit Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach mind. 12 Monate Ausbildungsbeginn stattfinden.

Die Ausbilder haben kostenlos die Ausbildungsmittel, u. a. Fachliteratur, zur Verfügung zu stellen, vgl. § 14 I Nr. 3 BBiG.

Die Übertragung von Hilfstätigkeiten wie z.B. WC-Reinigung, private Botengänge etc. sind nicht zulässig. Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind, vgl. § 14 III BBiG.

- An dem Tag, der der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorausgeht, ist der Auszubildende freizustellen, vgl. § 15 I Nr. 5 BBiG.

- Für die Teilnahme an Prüfungen ist der Auszubildende freizustellen, vgl. § 15 I Nr. 4 BBiG.

Sollte das Prüfungszeugnis verloren gegangen sein, besteht die Möglichkeit einen Antrag für die Ausstellung einer Bescheinigung per E-Mail an kirsten.ramseier@rakko.de / diana.suleimanov@rakko.de zu stellen.

Hierzu werden folgende Angaben benötigt:

  • Vor- und Nachname ggfs. der Geburtsname
  • Geburtsdatum
  • aktuelle Anschrift (für die Übersendung der Bescheinigung notwendig)
  • Prüfungsart und -termin (z.B. Sommer 2023)
  • Prüfungsort
  • Name der Ausbildungskanzlei