Beschwerden über Rechtsanwälte

Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer gehört nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Überwachung der Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Berufspflichten. Die berufsrechtlichen Pflichten sind insbesondere in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Hierzu zählen beispielsweise die Pflicht zur Verschwiegenheit, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, der sorgfältige Umgang mit Fremdgeld und das Verbot der Umgehung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwaltes der Gegenseite.

Nicht jede Auseinandersetzung mit einem Rechtsanwalt fällt in unsere Zuständigkeit.

Reine zivilrechtliche Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit von Zivilgerichten, Angelegenheiten mit strafrechtlichen Hintergrund in die Zuständigkeit der Strafermittlungsbehörden.

Ablauf

Nach Prüfung unserer Zuständigkeit wird Ihre Beschwerde dem Rechtsanwalt weitergeleitet. Er hat dann das Recht, zu Ihrem Vorbringen uns Auskunft zu erteilen und, falls wir dies verlangen, die Pflicht seine betreffende Handakte vorzulegen. Er hat das Recht die Auskunft zu verweigern, wenn und soweit er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden.

Im Verlauf eines Beschwerdeverfahrens kann es zu weiteren Nachfragen durch uns beim Rechtsanwalt oder beim Mandanten kommen. Abschließend wird der gesamte Vorgang der zuständigen Abteilung des Vorstands zur Entscheidung vorgelegt, auch hier kann es zu weiteren Nachfragen beim Rechtsanwalt oder Beschwerdeführer kommen. Schließlich trifft die zuständige Abteilung des Vorstandes oder der Gesamtvorstand eine abschließende Entscheidung in der Sache. Nach Abschluss des Verfahrens setzt der Vorstand den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis, vgl. § 73 Abs. 3 BRAO.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Beschwerden nur bearbeiten können, wenn uns diese in Schrift- oder Textform eingereicht werden und der betreffende sachbearbeitende Rechtsanwalt namentlich benannt ist. Telefonische Beschwerden können wir nicht entgegen nehmen.

Beschwerdeverfahren können im Einzelfall zwischen 6 Wochen und mehreren Monaten an Bearbeitungsdauer einnehmen. Soweit sich im Einzelfall ein anwaltsgerichtliches Verfahren aufgrund einer Pflichtverletzung anschließt, ist mit 1- 2 Jahren zu rechnen.

Die zuständige Abteilung des Vorstands/der Gesamtvorstand kann:

  • die Beschwerde zurückweisen, wenn ein Berufsrechtsverstoß nicht vorliegt oder widerlegt ist,
  • das Verfahren einstellen, wenn ein Verstoß nicht nachgewiesen werden kann,
  • eine Rüge aussprechen, wenn ein Verstoß festgestellt wird, dieser aber nicht gravierend ist,
  • einen belehrenden Hinweis an den Rechtsanwalt erteilen, um zu verhindern, dass ähnliches Verhalten sich wiederholt,
  • den Vorgang an die Generalstaatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens abgeben.

Wird eine Beschwerde eingestellt oder zurückgewiesen, ist die Entscheidung für den Beschwerdeführer endgültig, er erhält hierüber eine Nachricht mit Begründung, die nicht rechtsmittelfähig ist.

Verhängt die Beschwerdeabteilung eine Rüge, so ergeht die entsprechende Entscheidung gegen den Beschwerdegegner. Dem Beschwerdegegner steht hiergegen der Einspruch zu, über den nach § 74 Abs. 5 S. 2 BRAO der Vorstand entscheidet. Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen; § 74a Abs. 1 BRAO.

Beispiele