FAQs

Hier möchten wir die wichtigsten Fragen rund um das Ausbildungsverhältnis klären.

Bei Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird eine ärztliche Untersuchung gemäß § 32 JArbSchG durchgeführt.
Über die Untersuchung hat der Arzt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber auszustellen. Dadurch soll verhindert werden, dass Jugendliche durch die Art der Beschäftigung gesundheitlichen Schaden nehmen und zusätzlich festgestellt werden, ob sie den Anforderungen der Ausbildung körperlich gewachsen sind.

Gemäß den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§20 BBiG), beträgt die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Die genaue Dauer legt der Ausbildende im Ausbildungsvertrag fest.
Wird die Ausbildung während der Probezeit für mehr als ein Drittel der Zeit unterbrochen, so verlängert sich diese um den Zeitraum der Unterbrechung.

Während der Probezeit kann ohne Angaben von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist das Ausbildungsverhältnis von beiden Parteien gekündigt werden.

Gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) richtet sich der Mindesturlaub nach dem Lebensalter am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres:

Auszubildende Werktage* Arbeitstage**
unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage
mindestens 25 Arbeitstage
unter 17 Jahren mindestens 27 Werktage mindestens 23 Arbeitstage
unter 18 Jahren mindestens 25 Werktage mindestens 21 Arbeitstage
ab 18 Jahren mindestens 24 Werktage mindestens 20 Arbeitstage

 

*Werktage sind alle Tage, außer Sonntage und Feiertage, von Montag bis Samstag (Sechs-Tage-Woche)
**Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (Fünf-Tage-Woche)

Der Vorstand hat in seiner Sitzung am 02.09.2023 neue Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung für die ab dem 01.01.2024 beginnenden Ausbildungen beschlossen, die sich auf

900,00 Euro für das erste Ausbildungsjahr,
1.000,00 Euro für das zweite Ausbildungsjahr und
1.100,00 Euro für das dritte Ausbildungsjahr

belaufen.

Der Vorstand hat entsprechend des Auftrages der Kammerversammlung im „Marktvergleich“, d.h. sowohl bei anderen Rechtsanwaltskammern bundesweit, wie auch bei vergleichbaren Ausbildungsberufen regional Ausbildungsvergütungen verglichen und bewertet und hält diese Vergütung für sachgerecht.

 

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden, vgl. § 3 ArbZG. Sofern die Auszubildenden noch nicht volljährig sind, enthält das JArbSchG strengere Vorschriften.

An Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, ist der Auszubildende einmal die Woche freizustellen, vgl. § 15 I Nr. 2 BBiG.

Die Ausbilder haben kostenlos die Ausbildungsmittel, u. a. Fachliteratur, zur Verfügung zu stellen, vgl. § 14 I Nr. 3 BBiG.

Die Übertragung von Hilfstätigkeiten wie z.B. WC-Reinigung, private Botengänge etc. sind nicht zulässig. Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind, vgl. § 14 III BBiG.

- An dem Tag, der der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorausgeht, ist der Auszubildende freizustellen, vgl. § 15 I Nr. 5 BBiG.

- Für die Teilnahme an Prüfungen ist der Auszubildende freizustellen, vgl. § 15 I Nr. 4 BBiG.

Sollte das Prüfungszeugnis verloren gegangen sein, besteht die Möglichkeit einen Antrag für die Austellung einer Bescheinigung per E-Mail an kirsten.ramseier@rakko.de / diana.suleimanov@rakko.de zu stellen.

Hierzu werden folgende Angaben benötigt:

  • Vor- und Nachname ggfs. der Geburtsname
  • Geburtsdatum
  • aktuelle Anschrift (für die Übersendung der Bescheinigung notwendig)
  • Ort und Jahr der absolvierten Prüfung
  • Name der Kanzlei / des Ausbilders