FAQs

Hier möchten wir die wichtigsten Fragen rund um das Ausbildungsverhältnis klären.

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen, hierzu zählen:

  • Art, Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • Bei einer vorangegangenen Ausbildung muss die Dauer eingetragen werden (wichtig für den Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit)
  • Dauer der Probezeit
  • Regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
  • Dauer des Urlaubs
  • Höhe der Ausbildungsvergütung

Den Berufsausbildungsvertrag finden Sie hier zum Downloaden.

Die Anmeldung findet unmittelbar durch die Ausbildungskanzlei mithilfe des Anmeldebogens statt.

Bei Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird eine ärztliche Untersuchung gemäß § 32 JArbSchG durchgeführt.
Über die Untersuchung hat der Arzt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber auszustellen. Dadurch soll verhindert werden, dass Jugendliche durch die Art der Beschäftigung gesundheitlichen Schaden nehmen und zusätzlich festgestellt werden, ob sie den Anforderungen der Ausbildung körperlich gewachsen sind.

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen, gem. § 33 JArbSchG.

 

Gemäß den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§20 BBiG), beträgt die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Die genaue Dauer legt der Ausbildende im Ausbildungsvertrag fest.
Wird die Ausbildung während der Probezeit für mehr als ein Drittel der Zeit unterbrochen, so verlängert sich diese um den Zeitraum der Unterbrechung.

Während der Probezeit kann ohne Angaben von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist das Ausbildungsverhältnis von beiden Parteien gekündigt werden.

Gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) richtet sich der Mindesturlaub nach dem Lebensalter am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres:

Auszubildende Werktage* Arbeitstage**
unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage
mindestens 25 Arbeitstage
unter 17 Jahren mindestens 27 Werktage mindestens 23 Arbeitstage
unter 18 Jahren mindestens 25 Werktage mindestens 21 Arbeitstage
ab 18 Jahren mindestens 24 Werktage mindestens 20 Arbeitstage

 

*Werktage sind alle Tage, außer Sonntage und Feiertage, von Montag bis Samstag (Sechs-Tage-Woche)
**Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (Fünf-Tage-Woche)

Der Vorstand hat in seiner Sitzung am 02.09.2023 neue Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung für die ab dem 01.01.2024 beginnenden Ausbildungen beschlossen, die sich auf

  • 900,00 Euro für das erste Ausbildungsjahr,
  • 1.000,00 Euro für das zweite Ausbildungsjahr
  • 1.100,00 Euro für das dritte Ausbildungsjahr

belaufen.

Der Vorstand hat entsprechend des Auftrages der Kammerversammlung im „Marktvergleich“, d.h. sowohl bei anderen Rechtsanwaltskammern bundesweit, wie auch bei vergleichbaren Ausbildungsberufen regional Ausbildungsvergütungen verglichen und bewertet und hält diese Vergütung für sachgerecht.

Für ab dem 01.01.2025 abgeschlossene Ausbildungsverträge liegen die Empfehlungen der Mitgliederversammlung bei

  • 1.000,00 EUR im 1. Ausbildungsjahr
  • 1.100,00 EUR im 2. Ausbildungsjahr
  • 1.200,00 EUR im 3. Ausbildungsjahr

keine Rückwirkung

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der anwendbaren Emfehlung ist das Datum des Vertragsschlusses, bestehende Ausbildungsverträge sind nicht von einer geänderten Beschlussfassung betroffen, eine Gleichbehandlung auch in bestehenden Verträgen wird aber empfohlen.

 

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden, vgl. § 3 ArbZG. Sofern die Auszubildenden noch nicht volljährig sind, enthält das JArbSchG strengere Vorschriften.

An Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, ist der Auszubildende einmal die Woche freizustellen, vgl. § 15 I Nr. 2 BBiG.

Die Ausbilder haben kostenlos die Ausbildungsmittel, u. a. Fachliteratur, zur Verfügung zu stellen, vgl. § 14 I Nr. 3 BBiG.

Die Übertragung von Hilfstätigkeiten wie z.B. WC-Reinigung, private Botengänge etc. sind nicht zulässig. Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind, vgl. § 14 III BBiG.

Eine Ausbildung kann ohne Angabe von wichtigen Gründen in Teilzeit absolviert werden, vgl. § 7a BBiG.

Die Teilzeitausbildung muss allerdings vertraglich vor oder nach Ausbildungsbeginn einvernehmlich von beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Es gilt dabei zu beachten, dass eine Kürzung der Ausbildungszeit nicht mehr als 50 % betragen darf, vgl. § 7a Abs.1 S.3 BBiG.

 

Rechenbeispiel:

Verkürzung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf 30 Std:

40 Std. (VZ) 30 Std. (TZ) 1,333 Faktor

36 Monate (Regelausbildungszeit) 1,333 47 Monate Gesamtausbildungszeit

Sollte durch ein gewähltes Teilzeitmodell der Prüfungstermin nicht erreicht werden, kann auf Verlangen des Auszubildenden die Ausbildungszeit bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin verlängert werden, vgl. § 7a Abs. 3 BBiG.

 

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG zum Erreichen eines früheren Prüfungstermins zu stellen (§ 7a Abs. 4 BBiG).

 

Beispiel wie oben:

47 Monate Gesamtausbildungszeit – 6 Monate Verkürzung der Ausbildungszeit = 41 Monate Gesamtausbildungszeit

 

Durch eine Teilzeitausbildung verkürzt sich die Ausbildungsvergütung entsprechend der prozentualen Verkürzung.

Beispiel:        40 Std./Woche 100 %

                     30 Std./Woche 75 %

Somit kann die Vergütung hier um 25 % reduziert werden.

Die Dauer der Ausbildung kann gem. § 8 Absatz 1, 2 BBiG in begründeten Fällen um 6 oder 12 Monate verkürzt werden. Vorab ist schriftlich ein Antrag auf Verkürzung bei der hiesigen Rechtsanwaltskammer zu stellen.

Dies kann bereits vor Ausbildungsbeginn mit Antrag auf Verkürzung der Berufsausbildung oder mit Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach mind. 12 Monate Ausbildungsbeginn stattfinden.

In Zusammenarbeit mit dem Reno Mainz e.V. bieten wir Vorbereitungskurse für die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsnehmerinnen an.

Nähere Informationen werden rechtzeitig vor Prüfungsbeginn auf unserer Homepage veröffentlicht.

Aufgrund des neuen Berufsbildungsgesetzes wurde eine neue Prüfungsordnung erlassen. Diese sieht in § 13 Abs. 1 vor, dass der Antrag auf Zulassung zur Prüfung durch die Auszubildenden schriftlich zu stellen ist und nicht - wie bislang - durch den Ausbilder.

  • § 4 Satz 3 des Berufsausbildungsvertrages sieht jedoch die Möglichkeit einer Ermächtigung des Ausbildenden durch den Auszubildenden vor, die Anmeldung in seinem Namen vorzunehmen.
  • § 3 Ziff. 11 des Berufsausbildungsvertrages sieht insofern neben der Anmeldung auch die Einzahlung der Prüfungsgebühr durch den Ausbildenden vor (siehe auch § 37 Abs. 4 BBiG).

Vor jeder Zwischen-/Abschlussprüfung werden die Kanzleien schriftlich über die Prüfungsanmeldung informiert.

Aktuelle Prüfungstermine sowie Anmeldungsformulare sind hier zu finden.

Stellt sich während der Ausbildung fest, dass die Leistungen der/s Auszubildenden überdurchschnittlich gut sind, besteht die Möglichkeit auf eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung.

Hierbei bedarf es zwingend einer Stellungnahme der Berufsschule über die schulische Leistung sowie einer Beurteilung der Ausbildungskanzlei über die Leistungen der/s Auszubildenden. Des Weiteren wird benötigt:

  • Letztes Zeugnis der Berufsschule in Kopie
  • Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung
  • Bescheinigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft geführt wurde
  • Bei Kanzleiwechsel: Beurteilung der Leistungen durch den Ausbildenden, bei dessen Wechsel auch des früheren Ausbildenden

Vor jeder Zwischen-/Abschlussprüfung werden die Kanzleien schriftlich über die Prüfungsanmeldung informiert.

Das Berufsbildungsgesetz sieht eine Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei Auszubildenden mit einer Beeinträchtigung bei der Prüfung vor, gem. §§ 65 ff. BBiG, §19 Prüfungsordnung.

 

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

  • Eine fachärztliche/psychologische Bescheinigung, aus der sich Art und Schwere der Behinderung ergeben sowie die Angabe der zusätzlich benötigten Zeit in der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Hinweis: Hausärztliche Atteste werden als Nachweis nicht anerkannt.
  • Stellungnahme der Ausbildungskanzlei oder Berufsschule oder Bildungsträger.
  • Wenn vorhanden eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.

 

Wer kann einen Antrag Auf Nachteilausgleich stellen?

Prüflinge deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

Wie wird der Antrag bei der Rechtsanwaltskammer bearbeitet?

Der vollständig eingereichte Antrag wird durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses, des jeweiligen Prüfungsbezirkes, geprüft und die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Anschließend wird ddie/der Antragssteller/in mit einem Bescheid rechtzeitig über das Ergebnis informiert.

Gem. § 48 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 4 BBiG sind Prüfungen für Auszubildende gebührenfrei. Etwaige entstehende Prüfungsgebühren nach Gebührenordnung der jeweiligen Kammer sind vom Ausbildungsbetrieb zu tragen.

  • An dem Tag, der der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorausgeht, ist der Auszubildende freizustellen, vgl. § 15 I Nr. 5 BBiG.
  • Für die Teilnahme an Prüfungen ist der Auszubildende freizustellen, vgl. § 15 I Nr. 4 BBiG.

Bei nichtbestandener Prüfung erhalten die Prüflinge, bei minderjährigen Prüflingen auch deren gesetzliche Vertreter sowie der Ausbildende einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Prüfungsleistungen angegeben und für welche Prüfungsleistung eine Wiederholungsprüfung auf Antrag erlassen werden kann (§ 28 Prüfungsordnung).

Sollte die/der Auszubildende nicht in der Ausbildungskanzlei bleiben, besteht die Möglichkeit sich eigenständig  - also ohne eine Ausbildungskanzlei - an der Wiederholungsprüfung anzumelden.

 

Wiederholungsprüfung

Die nicht bestandene Abschlussprüfung kann auf Antrag zweimal wiederholt werden. Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Abschlusstermin wiederholt werden.

Mit dem Tag der bestanden mündlichen Prüfung und der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, ist der Ausbildungsvertrag beendet. Dies kann auch vor Ablauf der vertraglich festgelegten Ausbildungszeit sein.

Sollte das Prüfungszeugnis verloren gegangen sein, besteht die Möglichkeit einen Antrag für die Ausstellung einer Bescheinigung per E-Mail an kirsten.ramseier@rakko.de / diana.suleimanov@rakko.de zu stellen.

Hierzu werden folgende Angaben benötigt:

  • Vor- und Nachname ggfs. der Geburtsname
  • Geburtsdatum
  • aktuelle Anschrift (für die Übersendung der Bescheinigung notwendig)
  • Prüfungsart und -termin (z.B. Sommer 2023)
  • Prüfungsort
  • Name der Ausbildungskanzlei