Werbung

Werbung ist grundsätzlich erlaubt nach § 43 b BRAO, §§ 6 ff. BORA

Dem Rechtsanwalt ist Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfalle gerichtet ist.

Die in Form und Inhalt erforderliche „sachliche“ Unterrichtung gestattet dem Rechtsanwalt i. V. m. §§ 6 ff. BORA Informationen über seine Person, seine Kanzlei und sein Dienstleistungsangebot weiterzugeben.

(Image)- Werbung wird auch für Anwälte immer wichtiger. Denn viele Menschen scheuen auch dann, wenn es eigentlich erforderlich wäre, den Gang zum Anwalt, sei es, weil sie zu hohe Kosten befürchten, sei es, weil sie nicht darüber informiert sind, wann sie unbedingt einen Anwalt einschalten sollten und welche Vorteile er ihnen bringt. Genau dort setzt die Werbekampagne des DAV an, von der Sie genauso profitieren können wie von den verschiedenen Werbemitteln.

Zur Unterstützung für Rechtsanwälte hat die Bundesrechtsanwaltskammer vor einigen Jahren die Initiative „Anwälte – mit Recht im Markt“ ins Leben gerufen. Die Materialien der Initiative sollen insbesondere kleinen und mittleren Kanzleien helfen, sich den Herausforderungen des Wettbewerbs zu stellen.