Umgehung des Gegenanwalts

Der Rechtsanwalt darf nach § 12 Abs. 1 BORA nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.

Das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts ist „ältesten Ursprungs“ und bildet ein Fundament der anwaltlichen Berufsausübung. Sinn und Zweck des Umgehungsverbotes sind in erster Linie der Schutz des gegnerischen Mandanten und nicht des Gegenanwalts. Der gegnerische Mandant soll davor geschützt werden, dass sein Rechtsanwalt umgangen und er persönlich überrumpelt und zur Abgabe benachteiligender Erklärungen bewogen wird, die er bei vorheriger Beratung mit seinem Rechtsanwalt nicht abgegeben hätte.