Syndikustätigkeit

Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt neben seiner anwaltlichen Tätigkeit auch einer Tätigkeit in abhängiger Stellung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber nachgehen.

Bisher war diese Tätigkeit als eine Tätigkeit im Zweitberuf zu verstehen, wobei unter einem „Syndikusanwalt“ in der Regel ein Rechtsanwalt verstanden wurde, der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gegen ein bestimmtes Entgelt als ständiger Rechtsberater für seinen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätig ist.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte wird zum 01.01.2016 ein neuer Typus eines Rechtsanwalts geschaffen, nämlich der Syndikusrechtsanwalt.

Wer als Jurist in ein ständiges Beschäftigungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber treten möchte, kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 a BRAO (neu) beantragen und führt dann die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“.

Mit dieser Berufsbezeichnung wird deutlich gemacht, dass der Berufsträger zwar eine anwaltsähnliche Tätigkeit für einen ganz bestimmten Arbeitgeber ausübt, aber nur für den oder die Arbeitgeber, auf die sich seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bezieht.

Für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) gelten die besonderen Vorschriften des
§ 46 c BRAO (neu).

Neben diesem Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) gibt es den allgemein zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Rechtsanwalt, der nach § 3 Abs. 1 BRAO der berufene unabhängige Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist.

Die Tätigkeiten als Rechtsanwalt und Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) können auch gleichzeitig nebeneinander ausgeübt werden. In diesem Fall bedarf es aber – anders als bisher – zweier gesonderter Zulassungsverfahren und Zulassungen.

Nach wie vor gilt für alle Rechtsanwälte und Rechtsanwälte (Syndikusrechtsanwälte) § 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt/Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) dem Vorstand unverzüglich die Eingehung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses bzw. eine wesentliche Änderung desselben mitteilen muss.

Die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ist stets tätigkeitsbezogen für einen Arbeitgeber. Ändert sich der Arbeitgeber bzw. erfährt die bisherige Tätigkeit eine wesentliche Änderung, bedarf es folglich der Änderung der Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt).

Nach § 46 b Abs. 3 BRAO (neu) ist dann die Erstreckung der bisherigen Zulassung nach Maßgabe des § 46 a BRAO (neu) auf die geänderte Tätigkeit bzw. auf ein oder mehrere weitere Anstellungs-verhältnisse zu beantragen.