Sachlichkeitsgebot

Verpflichtung zur Sachlichkeit § 43 a Abs. 3 BRAO

Die Sachlichkeitspflicht soll verhindern, dass der Anwalt bei der objektiven Beurteilung von Sachlage, Rechtslage und Erfolgsaussichten durch emotionale Befindlichkeiten beeinträchtigt wird und so seine professionelle Arbeit und seine Stellung als Sachwalter gefährdet. Gleichzeitig ist die grundgesetzlich geschützte Position des Anwalts zu beachten, dessen Berufsausübung der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Anwalts unterliegt.

Er hat als Organ der Rechtspflege den rechtsunkundigen Bürger vor Nachteilen zu schützen und kann daher im „Kampf ums Recht“ starke Ausdrücke benutzen, Urteile kritisieren oder „ad personam“ argumentieren. Die Grenze, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 63, 266, 282 ff.) gesetzt hat, ist dort, wo die Strafbarkeit beginnt.