Kanzleipflicht / Zweigstellen

Kanzleipflicht

1. Nach § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. D. h. der Rechtsanwalt muss einen oder mehrere Räume haben, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und in denen er zu den üblichen Geschäftszeiten normalerweise zu erreichen ist (BGH BRAK-Mit. 2009, 2040). Die Kanzlei hat für die anwaltliche Tätigkeit damit eine überragende Bedeutung. Sie ist untrennbar mit ihr verknüpft. Die geordnete Arbeit des Rechtsanwalts kann nur mit einem örtlich klar erkennbaren (Kanzleischild) (BGH BRAK-Mit. 2005, 84) und während der üblichen Geschäftszeiten erreichbaren Büro geleistet werden, mithin einem Mindestmaß an Kommunikation und Erreichbarkeit (s. § 5 BORA).

Nach §§ 29 bzw. 29 a BRAO besteht die Möglichkeit, von der Kanzleipflicht nach § 27 Abs. 1 BRAO befreit zu werden.

2. § 29 Abs. 1 BRAO sieht zwei Befreiungstatbestände vor, nämlich im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Kanzleipflicht für die Rechtspflege und darauf, dass die Kanzleipflicht nur aus ihrer Bedeutung für die Rechtspflege ihre Rechtfertigung findet, ist in der Praxis kaum zu erwarten, dass gerade im Interesse der Rechtspflege einmal eine Ausnahme von der Kanzleipflicht erforderlich sein könnte.

Eine Befreiung zur Vermeidung von Härten kann nur persönliche Härten, die den Rechtsanwalt unmittelbar betreffen, meinen, wobei Härte eine Belastung im Einzelfall bedeutet, von der andere Rechtsanwälte nicht betroffen sind.

3. Eine Befreiung nach § 29 a BRAO von der Verpflichtung nach § 27 Abs. 1 BRAO setzt voraus, dass der Rechtsanwalt seine Kanzlei in einem andere Staat eingerichtet hat bzw. unterhält.

Eine Niederlassung in „anderen Staaten“ ist möglich, insoweit es sich dabei um EG-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten, die Schweiz oder GAZ-Vertragsstaaten handelt. Die Voraussetzungen, unter denen deutsche Rechtsanwälte im Ausland rechtlich tätig werden können, richten sich neben den Bestimmungen des Heimatlandes vor allem nach denen des aufnehmenden Staates.



Zweigstellen

Neben einer Kanzlei kann der Rechtsanwalt eine oder mehrere Zweigstellen einrichten. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen; nach Satz 2 dieser Vorschrift auch der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er nicht ist, in deren Bezirk er aber die Zweigstelle einrichten möchten.

An die Einrichtung einer Zweigstelle werden die gleichen Anforderungen wie an eine Kanzlei gestellt, d. h., es müssen mindestens eine Räumlichkeit zur Durchführung vertraulicher Mandantengespräche und die notwendigen Kommunikationsmittel vorhanden sein.