V e r f a h r e n s o r d n u n g

für den Schlichtungsausschuß nach § 102 BBiG


Gemäß § 102 BBiG hat der Kammervorstand in seiner Sitzung vom 08.08.1981 einen Schlichtungsausschuß berufen, dem nachfolgende Verfahrensordnung gegeben ist.

 

§ 1
Zuständigkeit

 

Der Schlichtungsausschuß der Rechtsanwaltskammer Koblenz hat zur Aufgabe die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis, das bei der Rechtsanwaltskammer Koblenz im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist. Nicht zu seinen Aufgaben gehören Streitigkeiten aus einem aufgelösten Ausbildungsverhältnis und Streit um die Rechtmäßigkeit der Auflösung.

§ 2

 

Der Ausschuß setzt sich aus je zwei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammen. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kammer für die Dauer von zwei Jahren berufen.

§ 3

 

Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird eine Entschädigung nach der Entschädigungsverordnung für die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und der Prüfungsausschüsse in der jeweils gültigen Fassung gewährt.

§ 4

 

Den Vorsitz übernimmt ein Mitglied des Ausschusses nach vorausgegangener Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Vorsitzende leitet die Sitzung.
Entscheidungen bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 5

 

Der Ausschuß wird nur auf Antrag des Ausbilders oder des Auszubildenden tätig. Der Antrag soll die Beteiligten bezeichnen und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten, das zu begründen ist.

§ 6


Der Ausschuß setzt den Verhandlungstermin fest und lädt die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung durch Einschreiben mit Rückschein und ordnet ihr persönliches Erscheinen an. Die Beteiligten sind in der Ladung auf die Folgen ihres Nichterscheinens hinzuweisen.

§ 7
Schriftliches Verfahren


Im Einverständnis mit den Beteiligten kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, wenn allein Rechtsfragen streitig sind.

§ 8

 

Die Verhandlung vor dem Ausschuß ist nicht öffentlich.

§ 9


Den Beteiligten ist das rechtliche Gehör zu gewähren.
Während des Verfahrens soll eine gütliche Einigung angestrebt werden. Der Vorsitzende soll die der Aufklärung der Streitigkeiten dienenden Beweismittel in die Verhandlung einbeziehen.

§ 10


Zur Einnahme eines Augenscheins kann die Verhandlung außerhalb des Sitzungsortes durchgeführt werden.

§ 11

 

Die Verhandlung kann abgeschlossen werden durch:

 

a) Vergleich
b) Spruch des Ausschusses
c) Feststellung des Ausschusses, daß weder eine Einigung noch
ein Spruch möglich war
d) Säumnisspruch
e) Rücknahme des Antrages, die vom Ausschuß festzustellen ist.

§ 12


Ein vor dem Ausschuß geschlossener Vergleich ist durch Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern des Ausschusses und den Beteiligten zu unterzeichnen.

§ 13

Spruch

 

  1. Sofern das Verfahren keine anderweitige Erledigung findet, hat der Ausschuß einen Spruch zu fällen.
  2. Über den Spruch wird in Abwesenheit der Beteiligten beraten. Der Spruch ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen
  3. Der Spruch wird im Anschluß daran verkündet. Dabei soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden.
  4. Den Beteiligten ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Verkündung des Spruchs, eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Ausfertigung des Spruchs mit Rechtsmittelbelehrung (§ 18) durch Einschreiben/Rückschein zuzustellen. Der Spruch ist schriftlich zu begründen , soweit die Beteiligten hierauf nicht verzichtet haben.
  5. Für das schriftliche Verfahren gilt die sinngemäße Anwendung vorstehender Bestimmungen.

§ 14
Nichtzustandekommen eines Spruchs

 

  1. Kommt im Ausschuß keine Entscheidung zustande, sind die Beteiligten durch mündliche Verkündung zu unterrichten.
  2. Den Beteiligten ist darüber eine Niederschrift zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung durch Einschreiben / Rückschein zu zustellen.
  3. Für das schriftliche Verfahren gilt die sinngemäße Anwendung vorstehender Bestimmungen.

§ 15
Nichterscheinen eines Beteiligten

 

  1. Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Verhandlungstermin und läßt er sich auch nicht vertreten (Säumnis), so ist auf Antrag ein Versäumnisspruchdahingehend zu erlassen, daß der Antragsteller mit seinem Begehren abgewiesen wird.
  2. Dies gilt jedoch nur, wenn der Antrag schlüssig begründet worden war.

§ 16
Kosten

 

  1. Das Verfahren ist gebührenfrei.
  2. Jeder Beteiligte trägt die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst. Zeugen und Sachverständige sind von demjenigen Beteiligten zu entschädigen, der sie zum Beweis seiner Behauptungen angeboten hat.
  3. In Fällen der Unbilligkeit kann von Absatz 2. abgesehen werden. Der Ausschuß hat dann durch den Spruch einen Kostenentscheid nach billigem Ermessen zu fällen.

§ 17
Niederschrift

 

  1. Die Niederschrift kann von einem Mitglied des Ausschusses oder von einem Protokollführer aufgenommen werden.
  2. Die Niederschrift muß enthalten:
    a) den Ort und Tag des Verhandlungstermins
    b) die Namen des Vorsitzenden, der Ausschußmitglieder und des Protokollführers
    c) die genaue Bezeichnung des Verfahrens nach den Beteiligten und den Streitgegenstand
    d) die Angabe der erschienenen Beteiligten, gesetzlichen Vertreter usw.
    e) die wesentlichen Angaben über den Verlauf und das Ergebnis des Termins
  3. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von dem protokollführenden Beisitzer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 18
Fristen für Anerkennung und Klage

 

  1. Ein vom Ausschuß gefällter Spruch ( 13, 15) wird nur wirksam, wenn er innerhalb einer Woche nach Verkündung anerkannt wird. Die Anerkennung des Spruchs kann im Verhandlungstermin, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Koblenz erklärt werden.
  2. Die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Koblenz hat die Beteiligten unverzüglich davon zu unterrichten, ob der Spruch anerkannt wurde. Bei Nichtanerkennung sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht nur binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch zulässig ist.
  3. Ein von den Beteiligten anerkannter Spruch besitzt die Rechtskraft eines Urteils.

§ 19
Vollstreckbarkeit


Aus den Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen werden, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von den Beteiligten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Spruch von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist.

§ 20
Inkrafttreten

 

  1. Vorstehende Verfahrensordnung ist vom Berufsbildungsausschuß bei der Rechtsanwaltskammer Koblenz genehmigt und von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Koblenz am 03.01.81 erlassen worden.
  2. Sie tritt nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt 1/82 vom 05.04.1982 in Kraft.