R i c h t l i n i e n
über die Erhebung und Auszahlung von Sterbegeld
für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Koblenz,
soweit es sich um natürliche Personen handelt
Die Versammlung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz hat nach § 89 Abs. 2 Ziff. 3 BRAO am 11.06.2008 - zuletzt geändert am 10.05.2006 - die nachfolgenden Richtlinien über die Erhebung und Auszahlung von Sterbegeld beschlossen:
§ 1
Zur Erfüllung ihrer sozialen Verpflichtung gegenüber den Hinterbliebenen eines Mitglieds erhebt die Kammer einen Kammerbeitrag als Sterbegeld.
§ 2
Das Sterbegeld von 15.000,00 Euro soll eine erste finanzielle Hilfe gewähren und eine standesgemäße Beerdigung ermöglichen.
§ 3
Zur Zahlung der Sterbegeldbeiträge sind alle Kammermitglieder verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Sterbefalles zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Die Mitglieder, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres im Kammerbezirk zugelassen werden, sind von der Sterbegeldregelung ausgenommen.
§ 4
Scheidet ein Mitglied aus der Anwaltschaft wegen Alters oder Gebrechlichkeit aus, so kann es innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden einen auf weitere Beteiligung an der Sterbegeldregelung gerichteten Antrag stellen, über den der Vorstand nach seinem Ermessen entscheidet.
§ 5
Jedes Mitglied zahlt einen der Gesamtzahl der Mitglieder entsprechenden Anteil an dem Sterbegeld als Umlage.
§ 6
Empfangsberechtigt für die Sterbegeldauszahlung ist in erster Linie der überlebende Ehegatte, bzw. der eingetragene Lebenspartner; ist kein solcher vorhanden, sind die Erben empfangsberechtigt.
Mehrere Berechtigte haben der Kammer einen Empfangsberechtigten zu benennen.
Das Mitglied kann durch eine zu seinen Lebzeiten der Kammer zugegangene schriftliche Erklärung einen anderen Empfangsberechtigten als die in Abs. 1 angeführten Personen bestimmen.
Eine Vorauszahlung kann ohne Nachweis der Empfangsberechtigung erfolgen, jedoch vorbehaltlich der Vorlage eines solchen Nachweises.
§ 7
Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung von Sterbegeld besteht nicht.
§ 8
Vom Sterbegeld werden die von dem verstorbenen Mitglied an die Kammer geschuldeten Beträge einbehalten.
§ 9
Die Umlage wird nicht erhoben und Sterbegeld nicht gezahlt, wenn das Mitglied bei seinem Tod mit der Zahlung der Sterbegeldumlage für mindestens
2 Sterbefälle länger als 6 Monate im Rückstand ist, und es auf die Folgen durch eingeschriebenen Brief mindestens einen Monat vor dem Tod hingewiesen wurde.
§ 10
In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand Ausnahmen von den vorliegenden Regelungen bewilligen.
§ 11
Wird nach dem Versterben eines Mitglieds Sterbegeld erhoben und schlagen die Erben das Erbe später aus, so wird dieser Betrag dem Unterstützungsfond der Kammer zugeführt.
Nicht Erbe im Sinne dieser Richtlinie ist der Staat als Zwangserbe.
Koblenz, den 12. Juni 2008
RECHTSANWALTSKAMMER
K O B L E N Z
JR Dr. Westenberger
Präsident
