An Beiträgen, deren Höhe von der Kammerversammlung beschlossen wird, werden erhoben:
- ein Kammergrundbeitrag,
- ein Zuschlag zum Kammergrundbeitrag und
- eine Sterbegeldumlage.
Nach § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung ist der Kammergrundbeitrag ein fester Jahresbeitrag von zur Zeit 150,00 €.
Bitte beachten: Da der Grundbeitrag nach § 2 Punkt 1 der Beitragsordnung ein fester Jahresbeitrag ist, erfolgt bei Neuaufnahme in die Kammer oder Verlassen der Kammer keine anteilige Verrechnung.
Der Kammergrundbeitrag 2009 wurde Anfang April 2009 erhoben. Die nächste Erhebung erfolgt voraussichtlich im April 2010.
Der Zuschlagsbetrag ist ein vom Umsatz abhängiger Beitrag. Umsatz ist der Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte (ohne Umsatzsteuer) für eine Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 BRAO.
Der Umsatz ist zu bereinigen um die Bruttobezüge angestellter Mitglieder sowie die Honorare (ohne Umsatzsteuer), die an ein als freier Mitarbeiter tätiges Mitglied gezahlt werden. Bei angestellten Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen sowie freien Mitarbeitern und Syndikusanwälten gelten als Umsatz deren Jahresbruttobezüge bzw. - honorare (ohne Umsatzsteuer).
Soweit Syndikusanwälte oder angestellte Mitglieder bzw. als freie Mitarbeiter tätige Mitglieder daneben eigene Umsätze im Sinne des § 2 Abs. 2 erzielen, sind diese den Jahresbruttobezügen bzw. den -honoraren hinzuzurechnen; sie können die Zuschlagsberechnung für diese Bruttobezüge / -honorare durch Zahlung eines Pauschalbetrages abgelten, dessen Höhe von der Kammerversammlung festgesetzt wird.
Rechtsanwälte, die zugleich Mitglieder einer anderen berufsständischen Kammer sind, können die Zuschlagsberechnung ihrer Umsätze aus der Tätigkeit im Aufgabenbereich dieser anderen Kammern durch Zahlung eines Pauschalbetrages abgelten, dessen Höhe von der Kammerversammlung festgesetzt wird. Anderenfalls erfolgt die Zuschlagsberechnung der aus dieser Tätigkeit erzielten Umsätze mit der Hälfte des jeweils von der Kammerversammlung festgesetzten Multiplikators.
Der Zuschlag zum Kammergrundbeitrag 2009 (Umsatz 2008) ist zum 28. Februar 2010 fällig."
Kammerzuschlagsbogen 2009_RAK KO.pdf
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Erlaeuterungen_zum_Kammerzuschlag.pdf
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Zur Erfüllung ihrer sozialen Verpflichtung gegenüber den Hinterbliebenen eines Mitglieds erhebt die Kammer einen Kammerbeitrag als Sterbegeld.
Das Sterbegeld von 15.000,00 Euro soll eine erste finanzielle Hilfe gewähren und eine standesgemäße Beerdigung ermöglichen.
Zur Zahlung der Sterbegeldbeiträge sind alle Kammermitglieder verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Sterbefalles zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Von der Sterbegeldregelung ausgenommen sind die Mitglieder, die erst nach der Vollendung des 50. Lebensjahres im Kammerbezirk zugelassen wurden.
Empfangsberechtigt für die Sterbegeldauszahlung ist in erster Linie der überlebende Ehegatte, bzw. der eingetragene Lebenspartner; ist kein solcher vorhanden, sind die Erben empfangsberechtigt. Mehrere Berechtigte haben der Kammer einen Empfangsberechtigten zu benennen. Das Mitglied kann durch eine zu seinen Lebzeiten der Kammer zugegangene schriftliche Erklärung einen anderen Empfangsberechtigten als die in Abs. 1 angeführten Personen bestimmen. Eine Vorauszahlung kann ohne Nachweis der Empfangsberechtigung erfolgen, jedoch vorbehaltlich der Vorlage eines solchen Nachweises.
