G e s c h ä f t s o r d n u n g
der Rechtsanwaltskammer
für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz
Die Versammlung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz hat nach § 63 Abs. 3 BRAO am 11.06.2008 – zuletzt geändert am 29.03.1995 – die nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Die Kammer erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beträge nach Maßgabe der Beitragsordnung.
§ 3
Die Kammer zahlt an hilfsbedürftige Mitglieder Unterstützungen und Hinterbliebene Sterbegelder und Unterstützung nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und den jeweiligen Beschlüssen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 4
In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Kammerversammlung statt. Sie soll bis Ende des II. Quartals des Geschäftsjahres einberufen werden.
Außerordentliche Kammerversammlungen sind zu berufen:
a) wenn ein Zehntel der Kammermitglieder es gemäß § 85 Abs. 2 BRAO unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes schriftlich beantragt.
b) wenn der Vorstand oder die Kammerversammlung es beschließt.
Die Kammerversammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluß des Vorstandes können Gäste zugelassen werden. Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich.
§ 5
Der Präsident bestimmt die Tagesordnung für die Kammerversammlung.
Auf schriftliches, an den Vorstand gerichtetes Verlangen von wenigstens zehn Mitgliedern der Kammer müssen die von dieses angegebenen Gegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Kammerversammlung gebracht werden; jedoch muß das Verlangen bis spätestens 15. März gestellt sein.
§ 6
Die Kammerversammlungen finden am Sitz der Kammer statt.
Der Vorstand oder die Kammerversammlung kann einen anderen Tagungsort beschließen.
§ 7
Die Kammerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
§ 8
Den Vorsitz in der Kammerversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident. Sind beide verhindert, so führt den Vorsitz das dem Lebensalter nach älteste Mitglied des Vorstandes; ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, so wird der Vorsitzende von der Versammlung gewählt. Bei Verhinderung des Schriftführers bestimmt der Vorstand oder bei dessen Verhinderung der Vorsitzende der Versammlung den Schriftführer für die Kammerversammlung.
§ 9
Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben.
Auf Verlangen eines Mitgliedes ist die Gegenprobe zu machen.
Die Abstimmung muß schriftlich durch nicht unterschriebene Stimmzettel erfolgen, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens zehn Mitgliedern in der Versammlung vor Beginn der Abstimmung gestellt wird. Eine Besprechung dieses Antrages findet nicht statt.
Das Abstimmungsergebnis wird von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer festgestellt. Der Vorsitzende kann Stimmzähler zuziehen.
§ 10
Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Meldungen.
Dem Antragsteller ist zuerst das Wort zu geben, nach ihm dem etwaigen Berichterstatter und Mitberichterstatter. Das Schlußwort ist in der umgekehrten Reihenfolge zu geben.
Ein auf „Schluß der Besprechung„ und auf die Beschränkung der Redezeit gerichteter Antrag ist im Laufe der Verhandlungen stets zulässig. Nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Besprechung erhalten das Wort nur noch der Mitberichterstatter, der Berichterstatter und der Antragsteller.
Zur Geschäftsordnung ist das Wort jederzeit, zu persönlichen Bemerkungen ist es erst nach Schluß der Besprechung zu erteilen.
Der Vorsitzende hält auch die Ordnung in der Kammerversammlung aufrecht. Er ist berechtigt, den Redner auf den Gegenstand der Verhandlung hinzuweisen, ihn zur Ordnung zu rufen und ihm bei Erfolglosigkeit eines zweimaligen Ordnungsrufes das Wort zu entziehen. Gegen die Entziehung des Wortes steht dem Betroffenen Einspruch zu, über den die Versammlung sofort ohne Erörterung beschließt.
§ 11
Anträge sind dem Vorsitzenden auf Erfordern schriftlich zu übergeben.
§ 12
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer soll aus 14 Mitgliedern bestehen. Von diesen werden gewählt fünf aus den Landgerichtsbezirk Koblenz, vier aus den im Landgerichtsbezirk Mainz, drei aus dem Landgerichtsbezirk Trier und zwei aus den im Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach niedergelassenen Rechtsanwälten. Von den Vorstandsmitgliedern soll mindestens je eines bei den auswärtigen Amtsgerichten der Landgerichtsbezirke Koblenz, Mainz, Trier und Bad Kreuznach niedergelassen sein.
§ 13
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit schriftlich durch Abgabe verdeckter nicht unterschriebener Stimmzettel in einem Wahlgang, und zwar für die aus jedem Landgerichtsbezirk zu wählenden Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Gewählt werden können nur fristgemäß vorgeschlagene Kammermitglieder.
Wahlvorschläge sind bis zum 15.03. eines Jahres einzureichen. Die Frist kann vom Vorstand verlängert werden. Auf die Wahl und die Frist ist spätestens bis zum 01.02. hinzuweisen.
§ 14
Die in der Kammerversammlung in den Vorstand gewählten anwesenden Mitglieder haben sofort nach Verkündung des Wahlergebnisses zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Ist der Gewählte bei Verkündung des Wahlergebnisses nicht anwesend, so hat er eine Ablehnung binnen zwei Wochen nach Zugang der vom Vorsitzenden unverzüglich an ihn zu richtenden Benachrichtigung zu erklären. Die Unterlassung der Erklärung gilt als Annahme.
Lehnt der anwesende Gewählte aus berechtigten Gründen ab, so ist sofort eine Ersatzwahl vorzunehmen. Für den Abwesenden ist in der gleichen Kammerversammlung ein Ersatzmann zu wählen.
§ 15
Die Protokolle über die Kammerversammlung können von jedem Mitglied eingesehen werden.
Über Anträge auf Gestattung der Einsicht sonstiger Protokolle und Akten beschließt der Vorstand, in dringenden Fällen der Präsident.
§ 16
Der Vorstand ist berechtigt, gemäß § 77 BRAO Abteilungen zu bilden.
§ 17
Die Rechnung der Kammer ist von zwei dem Vorstand nicht angehörenden Kammermitgliedern zu prüfen und mit einem Prüfungsbericht zu versehen. Sie soll sodann nebst den Belegen mindestens eine Woche vor der Kammerversammlung in der sie genehmigt werden soll, für die Mitglieder der Kammer in der Geschäftsstelle zur Einsicht ausgelegt werden.
Die beiden Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung werden von der Kammerversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 18
Der Vorstand hat in der ordentlichen Kammerversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit und die Ergebnisse der Anwaltsgerichtsbarkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten.
Es werden folgende Bestimmungen eingefügt:
§ 19
Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt (§191 b Abs. 2 BRAO)
Die Wahlzeit wird vom Präsident festgesetzt und durch den vom Vorstand bestellten dreiköpfigen Wahlausschuß unter Führung des Wahlleiters durchgeführt.
Wahlvorschläge müssen von mindestens 10 Kammermitgliedern unterzeichnet sein
(§ 191 b Abs.2 S. 2 BRAO) und sind bis zum 15.03. des Wahljahres bei der Geschäftsstelle der Kammer einzureichen.
Auf die Wahl, die Frist für die Wahlvorschläge, die Voraussetzungen der Wählbarkeit und den Wahlausschuß wie Namen und Anschrift des Wahlleiters (§ 191 b Abs. 3
i. V. m. § 65 Nr. 1 und 3 BRAO) ist rechtzeitig hinzuweisen.
§ 20
Wahlberechtigt sind die am 01.03. des Wahljahres im Kammerbezirk zugelassenen Rechtsanwälte (§ 12 Abs. 1 BRAO) Der Wahlausschuß erstellt im Anschluß daran das Mitglieder-/Wählerverzeichnis. Dieses ist ab 01.03. auf die Dauer von zwei Wochen zu den üblichen Geschäftszeiten in der Kammergeschäftsstelle einsehbar.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind innerhalb der Auslegefrist schriftlich bei der Kammergeschäftsstelle einzureichen. Der Wahlausschuß entscheidet unverzüglich über den Einspruch und teilt den betroffenen Kollegen das Ergebnis mit.
§ 21
Der Wahlausschuß erstellt aufgrund der eingereichten Wahlvorschläge die Stimmzettel, in denen die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburts- und Zulassungsdatum, der Berufsbezeichnung und des Kanzleiortes aufgeführt sind.
In den Stimmzetteln ist auf die Anzahl der zu wählenden Kollegen (§ 191 b Abs. 1 S. 2 BRAO) und darauf, wann die Wahlzeit endet und der Wahlbrief bis spätestens zu diesem Tag bei der mitgeteilten Anschrift des Wahlleiters eingegangen sein muß, hinzuweisen.
Die Versendung der Wahlunterlagen erfolgt bis spätestens zwei Wochen vor Ende der Wahlzeit.
§ 22
Nach Ablauf der Wahlzeit stellt der Wahlausschuß das Ergebnis fest.
Über die Feststellung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten der Kammer mitzuteilen, der die Gewählten und auch die beiden Bewerber mit der nächsthöheren Stimmzahl benachrichtigt und das Ergebnis in den nächsten Mitteilungen der Kammer oder in der nächsten Kammerversammlung bekannt gibt. Der Präsident hat auch die Bundesrechtsanwaltskammer über das Wahlergebnis zu unterrichten.
Die Wahlunterlagen sind nach Beendigung der Wahl bis zum Ende der nächsten Wahl versiegelt in der Geschäftsstelle der Kammer aufzubewahren.
§ 23
Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl schriftlich anfechten. Die Anfechtung kann nur darauf gestützt werden, daß ein Gewählter nicht wählbar ist oder wesentliche Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses unterlaufen sind und hierdurch ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. Über die Wahlanfechtung entscheidet der Wahlausschuß.
Die Wahl wird unverzüglich wiederholt, soweit sie für ungültig erklärt wird.
Koblenz, den 12. Juni 2008
RECHTSANWALTSKAMMER
K O B L E N Z
JR Dr. Westenberger
Präsident
