Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,
mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz, welches am 30.12.2006 bereits verkündet worden ist (BGBl. I 2006, S. 3416), ist § 690 Abs. 3 ZPO ergänzt worden.
Ab dem 01.12.2008 lautet diese Vorschrift wie folgt:
„Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt, ist nur diese Form der Antragsstellung zulässig. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird".
Eine Härtefallregelung oder Ausnahmen für besondere Verfahrenssituationen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Folgeanträge (Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides, Neuzustellungsanträge, Widersprüche) sind von dieser Nutzungsverpflichtung nicht betroffen; soweit allerdings amtliche Vordrucke verbindlich eingeführt wurden, müssen diese auch weiterhin benutzt werden.
Für die Beweiskraft, bzw. die Anerkennung von digitalen Dokumenten als Urkunde, ist die qualifizierte digitale Signatur notwendig.
Wir haben in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass wir den elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr für den Berufsstand für wichtig erachten.
Bis zum Jahre 2010 sollen Anwaltskanzleien flächendeckend am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Die gesamte Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten soll künftig rechtswirksam elektronisch abgewickelt werden können.
Im Rahmen der E-Governmentinitiative „Rheinland-Pfalz 24" der Landesregierung und „Justiz 24" als Teil dieser Initiative wurde die Ausstattung der rheinland-pfälzischen Gerichte und Staatsanwaltschaften mit modernen Informationstechnologien in den letzten Jahren erheblich vorangebracht und soll möglichst zeitnah abgeschlossen werden.
Auch wenn wir nicht mehr als sogenannte „Attribut-Zertifizierer" tätig sind, so können Sie die „zertifizierte Signaturkarte für Berufsträger" nach wie vor über uns
- selbstverständlich weiterhin kombiniert mit Ihrem Anwaltsausweis - erhalten.
Die Karte können Sie unter https://oa.signtrust.de/rakkoblenz beantragen.
Selbstverständlich steht Ihnen die Geschäftsstelle unter der Telefonnummer 0261/30335-64 auch weiterhin für Rückfragen gerne zu Verfügung.
