B e i t r a g s o r d n u n g


der Rechtsanwaltskammer
für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz


Die Versammlung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz hat nach § 89 Abs. 2 Ziff. 2 BRAO am 11.06.2008
- zuletzt geändert am 09.05.2007 - die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1


An Beiträgen, deren Höhe von der Kammerversammlung beschlossen wird, werden erhoben:

ein Kammergrundbeitrag,

ein Zuschlag zum Kammergrundbeitrag und

eine Sterbegeldumlage.

§ 2

 

  1. Der Kammergrundbeitrag ist ein fester Jahresbeitrag.

  2. Der Zuschlagsbetrag ist ein vom Umsatz abhängiger Beitrag.
    Umsatz ist der Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte (ohne Umsatzsteuer) für eine Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 BRAO.
    Der Umsatz ist zu bereinigen um die Bruttobezüge angestellter Mitglieder sowie die Honorare (ohne Umsatzsteuer), die an ein als freier Mitarbeiter tätiges Mitglied gezahlt werden.
    Bei angestellten Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen sowie freien Mitarbeitern und Syndikusanwälten gelten als Umsatz deren Jahresbruttobezüge bzw. - honorare (ohne Umsatzsteuer).
    Soweit Syndikusanwälte oder angestellte Mitglieder bzw. als freie Mitarbeiter tätige Mitglieder daneben eigene Umsätze im Sinne des § 2 Abs. 2 erzielen, sind diese den Jahresbruttobezügen bzw. den - honoraren hinzuzurechnen; sie können die Zuschlagsberechnung für diese Bruttobezüge/-honorare durch Zahlung eines Pauschalbetrages abgelten, dessen Höhe von der Kammerversammlung festgesetzt wird.
    Rechtsanwälte, die zugleich Mitglieder einer anderen berufsständischen Kammer sind, können die Zuschlagsberechnung ihrer Umsätze aus der Tätigkeit im Aufgabenbereich dieser anderen Kammern durch Zahlung eines Pauschalbetrages abgelten, dessen Höhe von der Kammerversammlung festgesetzt wird. Anderenfalls erfolgt die Zuschlagsberechnung der aus dieser Tätigkeit erzielten Umsätze mit der Hälfte des jeweils von der Kammerversammlung festgesetzten Multiplikators.

  3. Die Sterbegeldumlage wird nach Maßgabe der von der Kammerversammlung beschlossenenen Sterbegeldrichtlinie erhoben.

§ 3


Die Beiträge werden mit der Anforderung in den Mitteilungen oder mit Übersendung eines Beitragsbescheides fällig.

§ 4

 

  1. Hinsichtlich des Kammergrundbeitrages und des Zuschlags zum Kammergrundbeitrag sind beitragsfrei Mitglieder ab dem folgenden Kalenderjahr, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben. Die Beitragsbefreiung gilt erst nach einer Mitgliedschaft von mindestens 15 Jahren zur Rechtsanwaltskammer Koblenz.
  2. Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres ausscheiden, bleiben für dieses Geschäftsjahr bezüglich des Zuschlags zum Kammergrundbeitrag beitragsfrei. Die Mitglieder, deren Mitgliedschaft bis zum 31. März eines Jahres erlischt, sind auch bezüglich des Kammergrundbeitrages für das Geschäftsjahr beitragsfrei. Ebenso die Mitglieder, die nach dem 15. November eines Geschäftsjahres Mitglied einer Kammer werden.
  3. Auf Antrag kann der Kammervorstand Ermäßigung, Stundung oder Befreiung der Beiträge gewähren.

§ 5

 

  1. Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung, den für den Zuschlag maßgeblichen Umsatz zuzüglich der Hinzurechnungsbeträge anzugeben, nicht nach, so kann der Vorstand nach zweimaliger Erinnerung den Umsatz einschließlich der Hinzurechnungsbeträge nach seinem Ermessen schätzen.
  2. Gegen den Schätzungsbescheid kann das Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang Einspruch unter gleichzeitiger Angabe des Umsatzes und Zurechnungs-betrages einlegen.
  3. Fehlt die Abgabe des Umsatzes oder ist der Einspruch verspätet, ist die Schätzung der Zuschlagsberechnung zugrundezulegen.
  4. Mitglieder sind verpflichtet, auf Anforderung dem Vorstand die für die Prüfung des erklärten Umsatzes maßgeblichen Steuerunterlagen vorzulegen, insbesondere die diesbezügliche ergangenen Steuerbescheide.

§ 6


Für die Mahnung fälliger Beiträge werden die nachfolgenden pauschalierten Auslagen erhoben:

 

Für die zweite Mahnung wird eine Unkostenpauschale von 10,00 € für jede weitere eine solche von 25,00 € mit dem angeforderten Beitrag erhoben.

§ 7


Von den Mitgliedern zu viel gezahlte Beiträge bis zu einer Höhe von 5,00 € werden nicht zurückerstattet, sondern dem Unterstützungsfond der Kammer gutgeschrieben.


Koblenz, den 12. Juni 2008


RECHTSANWALTSKAMMER
K O B L E N Z


JR Dr. Westenberger
Präsident